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Stichtag
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Thema der Übergangsregelung
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31.12.2000
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Grundgehalt: Wartezeit für Bezüge nach Beförderungsamt
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1.1.1999
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Zulagen: Besitzstandswahrung, Gewährung von Ausgleichszulagen
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31.12.1975
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Familienzuschlag: Weitergewährung der Stufe 1 für Ledige und Geschiedene
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- Bei bis zum 31.12.2000 erreichten Beförderungsämtern müssen nur 2 (statt 3) Jahre Bezüge
erhalten werden, damit sie als ruhegehaltfähige Dienstbezüge berücksichtigt werden können.
Da freut sich auch das bobbili, denn er fällt unter diese Frist und hat sie ab 1.1.2002 erreicht...
- Für am 1.1.1999 vorhandene Versorgungsempfänger verbleibt es bei der Ruhegehaltfähigkeit
der Zulagen; sie werden also unverändert weitergewährt.
Für am 1.1.1999 vorhandene Beamte wird für die verminderten bzw. weggefallenen Zulagen
eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gewährt (§ 81 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz). Diese verringert sich bei jeder Erhöhung der Dienst-/Versorgungs-bezüge um 1/3 des
Erhöhungsbetrages, wird also langfristig aufgezehrt. Ist "nur" die Ruhegehaltfähigkeit der Zulage weggefallen, gibt es eine Rechtsstandswahrung (also doch Ruhegehaltfähigkeit) für
Beamte, die bis 2007 (bei Besoldungsgruppe A 1 – A 9 sogar bis 2010) in Ruhestand gehen und die Zulage vor 1999 erstmals gewährt bekamen. Bobbili meint: furchtbar kompliziert! Er ist froh, dass in seinem Verantwortungsbereicht alle
Übergangsfälle abgeschlossen sind...
- Ledige oder geschiedene Beamte, die
- vor dem 1.1.1936 geboren wurden und
- am 31.12.1975 Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 2 (heute: Familienzu schlag der Stufe 1) hatten
erhalten diese Stufe weiter (auch als ruhegehaltfähige Dienstbezüge berücksichtigt), solange sie in diesem Familienstand verbleiben.
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