GOWEBCounter by INLINE  

bobbilis bunte WebWelt
derzeitiges Recht
Übergangsregelungen

Beamtenversorgung

Übergangsregelungen

So richtig einfach wäre es für uns Versorgungs-Sachbearbeiter, wenn alle Festsetzungen oder Auskünfte auf gleichem Recht beruhen. Aber so ist es nicht  -  im Gegenteil: Es kommt äußerst selten vor, dass eine Festsetzung ausnahmslos ohne eine der zahlreichen Übergangsregelungen erfolgt. Doch zumeist ist dies zum Vorteil der Pensionäre (weil es Besitzstandswahrungen bei sich verschlechternder Rechtslage sind), so dass wir Sachbearbeiter uns liebend gerne mit diesen Vorschriften vertraut machen :-)

Es lohnt sich also nachzuschauen, ob man unter eine der Übergangsregelungen fällt. Ich werde versuchen, den jeweils betroffenen Personenkreis so deutlich es geht zu beschreiben (das ist mitunter im Gesetz äußerst schwierig herauszufinden).

Bestehende Übergangsregelungen werden hier als Übersicht chronologisch aufgelistet, soweit die Normalfälle (aktuelles Recht) bereits beschrieben sind -  bei bestehender Übergangsregelung wird dort darauf hingewiesen (mit der Möglichkeit eines Links an die zutreffende Stelle).

Die "Krönung" beim Beachten der Übergangsvorschriften war für mich ein Fall einer sogenannten wiederaufgelebten Witwe: Sie heiratete 1949 zum zweiten Mal, nachdem der erste Ehegatte (bei uns beschäftigter Beamter) im Krieg gefallen war. Nachdem der zweite Ehemann Ende der 90er Jahre starb, war sie (unter Anrechnung der Witwenrente aus 2. Ehe) so zu stellen, als ob sie durchgängig versorgt würde -  also mussten alle Rechtsänderungen (Beispiel: Versorgung nach A 10 statt A 9) der letzten 50 Jahre nachvollzogen werden. Die Festsetzung war, wie man sich denken kann, sozusagen meine Versorgungs – Doktorarbeit :-)

zur chronologischen Übersicht  ==>