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derzeitiges Recht ==> Kürzungsvorschriften

Ich habe hier mal alles zusammengefasst, was zur Minderung der ohnehin nicht üppigen Versorgungsbezüge führen kann. Rein juristisch ist der Fachbegriff "Kürzungsvorschriften" etwas enger gefasst, aber im Ergebnis kommt bei jeder der genannten Vorschriften dasselbe heraus (nämlich weniger als vorher), auch wenn sie anders bezeichnet werden.
Es ist eh erstaunlich, auf was für neue Ideen (und damit auch neue Bezeichnungen) der Gesetzgeber da immer wieder kommt...

Sobald jemand vor der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, besteht die "Gefahr" eines Versorgungsabschlags.

Begrenzt werden können die Versorgungsbezüge beim Zusammentreffen mehrerer Hinterbliebener; hier sind also vor allem Großfamilien benachteiligt.

Sehr umstritten, aber verfassungsgerichtlich für in Ordnung befunden ist die Anrechnung von Renten. Da bleibt dann zumindest derzeit im Extremfall nur noch der Steuervorteil der Rente gegenüber der Pension im eigenen Portemonnaie.

Man fragt sich echt, weshalb Renten, für die Beiträge aus eigener Tasche bezahlt wurden, zur Verminderung der Pension führen dürfen. Richtig lustig wird es jedoch, wenn neuerdings z. B. eine österreichische oder französische Rente (Renten aus ausländischen EU-/EWR – Staaten) nicht angerechnet wird, eine inländische oder schweizerische jedoch sehr wohl. Ich hab's selber aufgegeben, das zu kapieren...

Als Pensionär so nebenbei noch kräftig verdienen, das wär's doch! Aber bobbili rät zur Vorsicht: zumindest bis 65 kann das Erwerbs(ersatz)einkommen zu einer Pensionskürzung führen. Für Ältere darüber hinaus, wenn die Zusatz-Brötchen beim Vater Staat verdient werden.

Oft genug kommt es vor, dass jemand theoretisch Anspruch auf mehrere Versorgungsbezüge hat, z. B. eine pensionierte Lehrerin, deren verstorbener Ehegatte ebenfalls Beamter war. Du hast sicher schon erraten, dass diese Personen meistens nicht "ungeschoren" davonkommen...

Mein "Rekordhalter" könnte 4 (!) Pensionen bekommen. Aber die unsrige ist hoch genug, und außerdem die zuletzt erworbene, so dass die anderen 3 Versorgungsstellen nichts zahlen müssen.

"Bis dass der Tod euch scheidet..."  - dieser Satz gilt für viele Ehen nicht mehr. Aber damit es wenigstens bei den Ansprüchen für die Altersversorgung halbwegs gerecht zugeht, gibt es den Versorgungsausgleich. Ist der während der Ehe Besserverdienende (Amtsdeutsch: der Ausgleichsverpflichtete) Beamter oder Pensionär, wird an der Pension gekürzt.

Ich selbst habe sie noch nicht bearbeitet, aber sie sind generell im Kommen: Die fälle einer Kürzung wegen zwischen- oder überstaatlicher Verwendung.